Rechtsprechung
BPatG, 09.06.2011 - 2 Ni 2/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- rewis.io
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- rewis.io
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.10.2010 - Xa ZB 14/09
Winkelmesseinrichtung
Auszug aus BPatG, 09.06.2011 - 2 Ni 2/10
Die neu aufgenommene Bedingung aus der Beschreibung, dass zuvor die Übereinstimmung zweier Identifikationsnummern vorliegen muss, setzt hingegen eine andere Lehre an die Stelle der erteilten Lehre, denn dieses Merkmal ist in der Beschreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen, so dass sich der Anspruch nach Hilfsantrag 3 auf ein vom erteilten Anspruch wesensverschiedenes "Aliud" bezieht, vgl. BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung.Auch durch einen Disclaimer wird diese Schutzbereichsverschiebung hin zu einem bzgl. dem erteilten Anspruch 1 wesensverschiedenen "Aliud" nicht zulässig, vgl. die Leitsätze aus BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung.
- BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07
Fälschungssicheres Dokument
Auszug aus BPatG, 09.06.2011 - 2 Ni 2/10
Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I; BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument. - BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06
Hubgliedertor I
Auszug aus BPatG, 09.06.2011 - 2 Ni 2/10
Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I; BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument.